RATGEBER INTERNETKRIMINALITÄT

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Ihr Weg zur Strafanzeige

Hier möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Tipps und Hinweise geben, was Sie bei Erstattung einer Anzeige/Stellung eines Strafantrages zu beachten haben. Oft kommen die Fragen, was denn alles mitzubringen sei oder was einen erwartet. Zudem gibt es bei den Delikten Unterschiede. Ggf. muss beachtet werden, ob es sich bei dem Delikt um ein Antragsdelikt handelt. Eine gut verständliche Erklärung finden Sie hier.

Zudem beachten Sie bitte den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige.

Konkrete Angaben können hier natürlich nicht getroffen werden, da es von Fall zu Fall unterschiedlich ist und vor Ort bei einer Polizeidienststelle entschieden werden muss, welche Angaben und Unterlagen benötigt werden.

Sind Sie ein Wirtschaftsunternehmen und von Cybercrime betroffen, dann wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere ZAC. Zentrale Ansprechstelle für die niedersächsische Wirtschaft

Wo finde ich Hilfe?

Jede Polizeidienststelle bundesweit kann für die Einreichung einer Strafanzeige/Stellung eines Strafantrages aufgesucht werden. Eine Homepage-Übersicht über die niedersächsischen Polizeidienststellen finden Sie hier. Alternativ können Sie auch über die Onlinewache der Polizei Niedersachsen in Kontakt zur Polizei treten. Dort finden Sie auch eine Dienststellensuche passend zur Ihrer Adresse. Beachten Sie bitte die dortigen Hinweise und Belehrungen in Bezug auf Ihre Anzeigenerstattung. Zum Teil verfügen die anderen Bundesländer ebenfalls über Onlinewachen. Prüfen Sie dieses ggf. bei Ihrer Landespolizei.

Auch die Polizei hat intern Zuständigkeiten. So gibt es z.B. spezielle Fachkommissariate, die sich vermehrt um Internetkriminalität kümmern. Es spielt aber keine Rolle, wo Sie Ihre Anzeige aufgeben. Dies kann auch die kleine Dienststelle im Ort sein. Die Anzeige wird dann intern an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Sie müssen z.B. als Bewohner:in aus Niedersachsen auch nicht warten, wenn Sie im Urlaub in Thüringen Geschädigte:r einer Straftat werden, bis Sie wieder in Niedersachsen sind. Sie können selbstverständlich vor Ort die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

Ebenso können Sie auch bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Anzeige erstatten.
Hier finden Sie eine Übersicht der niedersächsischen Staatsanwaltschaften.

Weiterhin steht es Ihnen frei, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird Sie ebenfalls fachgerecht über den Ablauf des Verfahrens informieren können. In zivilrechtlichen Angelegenheiten verweisen wir auf Rechtsanwälte und die Verbraucherschutzzentralen.

Hier finden Sie gut erklärt, wie ein Strafverfahren abläuft.

Rechtsbelehrung

Bedenken Sie bitte, dass das Vortäuschen einer Straftat erhebliche Folgen nach sich ziehen kann, denn mit der Erstattung einer Anzeige werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Auch wer wissentlich durch falsche Angaben eine andere Person verdächtigt, macht sich strafbar.

Darüber hinaus bedenken Sie bitte auch, dass Sie als Anzeigenerstatter (Hinweisgeber) die Rolle eines Zeugen im Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren einnehmen.

Daher können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung Sie sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Das Angehörigenverhältnis besteht zu dem Beschuldigten, wenn Sie mit ihm verlobt oder verheiratet sind oder verheiratet waren, in gerader Linie verwandt oder durch Annahme als Kind verbunden sind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren. Das gilt auch, wenn Sie mit dem Beschuldigten in Lebenspartnerschaft leben oder gelebt haben.

  • Folgende Straftatbestände kommen in Betracht:
  • Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat gemäß § 145d StGB
  • Durch wissentlich falsche Angaben absichtlich einen anderen zu Unrecht verdächtigen gemäß § 164 StGB
  • Vereiteln der Bestrafung eines anderen gemäß § 258 StGB
  • Begünstigung eines anderen gemäß § 257 StGB

(Quelle dieser Rechtsbelehrung: Onlinewache der Polizei Niedersachsen)

Wieviel Zeit habe ich? Was ist mit der Verjährungsfrist?

Bedenken Sie bitte, dass in Bezug auf Internetkriminalität oft jeder Tag bei den Ermittlungen zählt. Das Medium Internet ist sehr schnelllebig und es besteht die Gefahr, dass Daten, die für die Ermittlungen benötigt werden, kurzfristig nicht mehr verfügbar sind. Dazu gehören zum Beispiel die IP-Adressen, die bei den diversen Providern aufgrund der Gesetzeslage nicht mehr oder nur kurzzeitig gespeichert werden dürfen.

Denken Sie auch daran, dass Internetinhalte, wie z.B. unerwünschte Bilder, schnell durch andere Internetnutzer weltweit verbreitet werden können. Im Satz „Das Internet vergisst nichts“ steckt viel Wahrheit!
Ebenso schnell können auch missbräuchliche Überweisungen im Onlinebanking erfolgen. Zögern Sie hier nicht bei der Kontaktaufnahme zu Ihrer Bank und der Polizei.

Gemäß Strafgesetzbuch gibt es eine sogenannte „Verjährungsfrist“ für die Straftaten nach dem StGB. Diese sind in den Paragrafen 78 bis 79b StGB beschrieben und entsprechend auf die betroffenen Paragrafen im StGB umzusetzen.

Was muss ich mitbringen/einreichen?

Bitte bringen Sie zur Anzeigenerstattung einen gültigen Personalausweis (Original) mit, aus dem Ihre Identität eindeutig hervorgeht. Das gleiche gilt für die weiteren Personen, die sich z.B. als Zeuge zur Verfügung stellen.

Je nach Sachverhalt werden unterschiedliche Unterlagen zum Fall benötigt:

  • Bringen Sie u.a. Dokumente mit, mit denen Ihr Sachverhalt belegt werden kann. Das können z.B. sein:
  • Geführter Schriftverkehr (auch unbeantwortete E-Mails)
  • Screenshots (Bildschirmausdrucke) von betroffenen Webseiten mit URL (also der www-Adresse) (*)
    Lesen Sie dazu den Punkt Wie erstelle ich Screenshots?.
  • Kontoauszüge, aus denen Zahlungen an den Täter und dessen Bankdaten hervorgehen.
  • Gelieferte Waren (halten Sie hier ggf. vorher Rücksprache mit der Polizei).
  • Foto/Videodokumente (*).
  • Protokolle der Antivirensoftware (wenn Ereignis angezeigt wurde).
  • Ggf. Zugriffsprotokolle des Internetrouters (Bitte hier die Bedienungsanleitung benutzen).
  • Ihren Computer (bitte vorher Rücksprache halten!)

(*) Achtung! Beachten Sie, dass bei kinder- und jugendpornografischen Bildern auf Ihrem PC keine weitere Kopie durch Sie erstellt werden darf (Auch nicht durch Abfotografieren mit einer Kamera oder per Screenshot!). Sie machen sich somit selbst strafbar. Informieren Sie sich in einem solchen Fall bei der Polizei vor Ort! Decken Sie diese Bereiche vor einer fotografischen Sicherung auf dem Monitor ab.

Muss ich meinen Computer bei der Polizei lassen?

Von Fall zu Fall kann es erforderlich sein, dass Ihr Computer durch die Fachkräfte der Polizei ausgewertet werden muss. Sollte dies bei Ihnen notwendig sein, so wird Ihnen der zuständige Sachbearbeiter diesbezüglich eine Auskunft geben. Nicht immer kann vor Ort bei der Anzeigenerstattung dazu eine Stellungnahme erfolgen.

Je nach verwendetem System kann die Auswertung und Rückgabe Ihres Endgerätes dauern. Auch hier werden Sie dazu durch den Sachbearbeiter beraten. In der Regel ist die Aushändigung, wenn Sie Geschädigter sind, eine freiwillige Aktion Ihrerseits. In besonderen Fällen kann aber auch ein Gericht darüber entscheiden.

Fragen Sie auch den zuständigen Sachbearbeiter danach, ob Sie nach Erstattung der Anzeige Ihren Computer z.B. nach einem Befall mit Ransomware wieder zurücksetzen können. Ggf. sind noch, wie zuvor erwähnt, Ermittlungen an Ihrem Endgerät notwendig.

Beweise sichern, aber wie?

Die Technik erleichtert es einem, macht das Sichern von Beweisen für den unerfahrenen Nutzer zum Teil aber auch schwer.

Je nach Sachverhalt können andere Beweise von Bedeutung sein. In einem Fall kann es Ausreichen, lediglich ein paar Ausdrucke aus dem Bestell-Schriftverkehr einzureichen. In einem anderen Fall wird es möglicherweise erforderlich sein, einen Computer bei der Polizei auswerten zu lassen.

Unter „Wie erstelle ich Screenshots“ finden Sie Hinweise, wie Sie ein aktuelles Bild auf dem Monitor sichern können. Beachten Sie aber bitte, dass Sie sich bei einer Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Bildmaterial selbst strafbar machen, da sie dadurch eine Kopie dieser Daten erstellen. Halten Sie dafür vorher Rücksprache mit Ihrer Polizei und ggf. mit einem Rechtsanwalt.

Zum Teil können auch aussagekräftige Fotografien oder Videos ausreichen.

Sollten Sie generell Hilfe dabei benötigen oder Sie sind sich unsicher, halten Sie ebenfalls Rücksprache mit der Polizei.

Leider besteht bei Dokumenten im Internet immer die Gefahr, dass diese vom Ersteller kurzfristig gelöscht werden und somit nicht mehr zur Beweissicherung zur Verfügung stehen. Das können auch Chatverläufe, Nachrichten, Webseiteninhalte, Kommentare, Cloudinhalte usw. sein. Hier sollte ein frühzeitiges Sichern mittels Screenshots erfolgen! Handelt es sich um Videos oder Sprachnachrichten und können diese nicht durch die übliche Speichern-Funktion gesichert werden, sollten diese schnellstmöglichst durch z.B. Abfilmen/Erstellen von Sprachmemos gesichert werden. Hierfür kann man ggf. ein zweites Smartphone (z.B. Freund/Familie) nutzen. Einige Smartphones bieten Funktionen wie Diktiergeräte (z.B. „Sprachmemos“ App unter iOS) oder sogar ein Abfilmen des Bildschirms an (Bildschirmaufnahme über „Einstellungen/Kontrollzentrum/Steuerlemente“ unter iOS).

Vernetzte Geräte (z.B. Smartphones) können auch mittels Fernsperre oder Fernlöschen entsprechend unbrauchbar gemacht werden, wenn eine Onlineverbindung besteht. Beachten Sie dies bei der Sicherung. Der Flugmodus kann hier Abhilfe schaffen. Gleiches kann auch z.B. für Clouddaten auf dem Gerät (z.B. vernetzte Bildergalerie) gelten. Überlegen Sie, wer also ggf. noch Zugriff aus der Ferne haben könnte.

Wie lange dauert eine Anzeigenerstattung?

Auch hier kann keine konkrete Aussage getroffen werden. Die benötigte Zeit hängt vom Sachverhalt ab und von den Informationen, die Sie bereits zur Anzeigenerstattung mitbringen und die bei der Anzeigeerstattung erfragt werden müssen.

Weiterhin kann es sein, dass Sie bei der Polizei vor Ort mit Wartezeit rechnen müssen. Zu den üblichen Bürozeiten sind bei vielen größeren Polizeidienststellen auch spezielle Mitarbeiter für die Anzeigenaufnahme vor Ort. Am Wochenende oder zu Nachtzeiten übernimmt dies in der Regel der Einsatz- und Streifendienst (ESD). Aufgrund der Einsatzsituation kann es dann auch zu Wartezeiten kommen. Alternativ können Sie die Onlinewache nutzen. Beachten Sie aber eine zeitliche Verzögerung durch die systembedingte Weiterleitung oder spätere notwendige Nachfragen, wenn Sachverhalte nicht deutlich dargestellt wurden/Dokumente benötigt werden. Auch eine Vorladung als Geschädigter/Zeuge kann eine Folge sein.

Bekomme ich einen Beleg über die Anzeigenerstattung?

Wenn Sie eine Bescheinigung für Ihre Anzeigenerstattung benötigen, z.B. für die Versicherung oder ein Kreditinstitut, die Schule, den Arbeitgeber usw., so teilen Sie dies bitte dem aufnehmenden Beamten mit. Ihnen wird dann ein entsprechender Ausdruck mitgegeben. Fertigen Sie vor der Weitergabe eine Kopie an. Des Weiteren erhalten Sie ein „Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren“. Notieren Sie auf diesem Blatt auch die Vorgangsnummer, die Sie von Ihrer Polizei erhalten. Bei der Polizei Niedersachsen beginnt diese mit dem jeweiligen Jahr gefolgt von acht weiteren Zahlen. Haben Sie über die Onlinewache Anzeige erstattet, bekommen Sie eine spezielle Vorgangsnummer aus der Onlinewache. Diese wird später von der „normalen“ Vorgangsnummer abgelöst.

Ich habe eine Vorladung bekommen. Wie soll ich reagieren?

Es kann vorkommen, dass Sie eine schriftliche Vorladung von der Polizei/Staatsanwaltschaft bekommen haben.

Aus dieser Vorladung gehen der Grund der Vorladung, der Termin und Ihr Status hervor. So können Sie Zeuge, aber auch Beschuldigter sein.

Beachten Sie bitte unbedingt die rechtlichen Hinweise der Vorladung!

Als Anzeigenerstatter kann es z.B. dazu kommen, dass Sie ggf. erneut zu dem Sachverhalt als Zeuge befragt werden müssen. Sollte dies der Fall sein, so bekommen Sie in der Regel auch eine schriftliche Vorladung der entsprechenden Polizeidienststelle. Alternativ kann es auch ein Anruf des Sachbearbeiters sein, der mit Ihnen einen Termin vereinbaren möchte.

Sollten Sie einen Termin einer schriftlichen Vorladung nicht wahrnehmen können, so teilen Sie dies bitte rechtzeitig dem Sachbearbeiter mit und vereinbaren einen neuen Termin. Die telefonische Erreichbarkeit sowie eine Vorgangsbearbeitungsnummer finden Sie auf dem Formular.

Achten Sie bitte auch darauf, ob Sie in der Vorladung darum gebeten werden, weitere Unterlagen mitzubringen. In der Regel ist z.B. der gültige Personalausweis mitzubringen.

Sollten Sie Fragen zu der Vorladung haben, rufen Sie den zuständigen Sachbearbeiter an. Dieser wird Sie am Telefon soweit möglich aufklären. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass zum Schutz des Empfängers nicht detailliert auf den Vorgang eingegangen werden kann, da der Sachbearbeiter am Telefon Ihre Identität nicht prüfen kann.

Planen Sie für die Vernehmung ausreichend Zeit ein. Fragen Sie ggf. beim Sachbearbeiter nach oder vereinbaren Sie zeitnah einen neuen/günstigeren Termin. Bei Bedarf kann Ihnen der Sachbearbeiter auch eine Bescheinigung (z.B. für Ihren Arbeitgeber) ausstellen.

Wie lange dauern die Ermittlungen?

Je nach Sachlage kann es sein, dass die Ermittlungen mal länger aber auch mal schneller ablaufen. Jeder Fall, der an die Polizei und die Staatsanwaltschaft herangetragen wird, wird ernst genommen und rechtlich gewürdigt.

Da das Internet nicht an der Stadt-, Land- oder an der Grenze vom Bundesgebiet endet, sind hier die Ermittlungen in den meisten Fällen überregional. Sogar Ermittlungen im Ausland sind keine Seltenheit. Eine Anzeige, die z.B. in Hannover erstattet wird, wird zunächst von der zuständigen Dienststelle bearbeitet. Wird bei den Ermittlungen festgestellt, dass es Hinweise auf einen Täter z.B. in München gibt, so werden die Ermittlungen, ggf. über einen Umweg über die jeweils örtlichen Staatsanwaltschaften, an die in München örtlich zuständige Polizei übergeben.

Möglicherweise sind dort bei der Staatsanwaltschaft schon weitere Verfahren anhängig oder bei der Polizei werden dort weitere Ermittlungen geführt.

Über diesen Verlauf bekommen Sie in der Regel keine Information. Sie können aber anhand des Ihnen mitgeteilten Aktenzeichens oder der Vorgangsbearbeitungsnummer bei der ursprünglichen Polizeidienststelle nachfragen.

Sind Ermittlungen im Ausland notwendig, so kann der Zeitraum noch deutlich größer sein. Die deutschen Behörden müssen dann mittels Rechtshilfeersuchen weitere Ermittlungen durch die Behörden im Ausland führen lassen. Hier handelt jeder Staat anders. Es kann sein, dass wir als deutsche Polizei keine Antwort auf unser Ersuchen bekommen oder dass es im entsprechenden Land leider keine Daten bezüglich unserer Anfrage gab.
Diverse Straftaten, die es in Deutschland gibt, sind in einigen Ländern auch nicht zwangsläufig unter Strafe gestellt. Somit gibt es weitere Hürden, die es zu überwinden gilt. Ermittlungen können somit auch mehrere Monate, teilweise sogar noch länger dauern.

Sollte ein Verfahren eingestellt worden oder sollte es zu einer Verurteilung der Täter gekommen sein, bekommen Sie von der Staatsanwaltschaft in der Regel eine Rückmeldung über den Ausgang des Verfahrens.

Bekomme ich als Geschädigter vom Täter mein Geld wieder?

Nein, nicht immer! Zumindest nicht durch eine Strafanzeige. Durch die Erstattung einer Strafanzeige drücken Sie gegenüber dem Staat aus, dass Sie möchten, dass die Täter für die begangene Tat strafrechtlich belangt werden. Wurden Sie z.B. Geschädigter eines Betruges bedeutet dies nicht, dass Sie automatisch Ihr Geld wiederbekommen. Hier müssten Sie zivilrechtlich vorgehen. Wir empfehlen hier, die Hilfe und Beratung eines Rechtsanwaltes oder die der Verbraucherschutzzentralen in Anspruch zu nehmen. Es kann aber auch vorkommen, dass die Täter noch während der polizeilichen Ermittlungen z.B. die bestellte Ware verschicken oder Geld zurücküberweisen.

Durch den Paragrafen 111b Absatz 5 StPO wird die Rückgewinnungshilfe angesprochen. Diese dient zur Eigentumssicherung Dritter.

Weiterhin können Sie bei mehreren Einrichtungen Opferhilfe in Anspruch nehmen. Einige Hilfsangebote werden hier genannt.

Ich habe plötzlich meine Ware/Geld doch erhalten, was muss ich tun?

Es kann passieren, dass der Täter noch während der Ermittlungen Zahlungen an Sie leistet oder bestellte Ware doch korrekt ausliefert. Sollte dies der Fall sein, so teilen Sie diese Umstände sofort der Stelle mit, wo Sie die Anzeige erstattet haben! Machen Sie dies am besten schriftlich oder persönlich vor Ort.

Ich möchte meine Anzeige zurückziehen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Dieses bedeutet aber nicht, dass damit die Sache beendet ist und die Ermittlungen sofort eingestellt werden. Sieht die Staatsanwaltschaft z.B. weiterhin ein öffentliches Interesse, so kann es sein, dass die Ermittlungen dennoch fortgeführt werden.

Sollten Sie eine Rücknahme der Anzeige wünschen, teilen Sie dieses bitte schriftlich mit einer kurzen Begründung z.B. an die Polizei mit, wo Sie die Anzeige erstattet haben. Die Polizei selbst darf keine Ermittlungen einstellen. Diese Entscheidung obliegt dann bei der Staatsanwaltschaft.

Wie erstelle ich Screenshots?

Bei einem Screenshot handelt es sich um einen Bildschirmdruck, d.h. durch bestimmte Tastenkombinationen oder Programme können Sie ein Abbild/Ausschnitt des aktuellen Monitorbildes in den flüchtigen Zwischenspeicher bringen. Über ein Grafikprogramm oder ein Textverarbeitungsprogramm, welches Bilder einfügen kann, können Sie dieses Abbild aufrufen, abspeichern oder ausdrucken. Vereinzelte Screenshot-Programme können ebenfalls Bilder speichern.

Für die diversen Betriebssysteme gibt es sogar eigenständige Software, die die Screenshot-Erstellung erleichtert und Bilder ohne Umwege speichern/drucken kann (Unter Windows 10 finden Sie in der Programmübersicht z.B. „Ausschneiden und Skizzieren“). Teilweise können Sie sogar die Bereiche mit der Maus auswählen.

Für Windows-Computer und aktuelle/gängige Linux-Systeme:

Drücken Sie die Taste „Druck“ bzw. „Print“ auf Ihrer Tastatur. Diese befindet sich in der Regel zwischen dem normalen Buchstabenfeld und dem Ziffernblock.

Durch gleichzeitiges Drücken der Tasten „Strg“ und „V“ oder über die Computermaus „Rechtsklick“ und im erscheinenden Dropdown-Menü „Einfügen“ auswählen, können Sie das Bild in ein leeres Dokument in einem Textverarbeitungsprogramm (z.B. Microsoft Word, LibreOffice, Pages usw.) oder Grafikprogramm einfügen, speichern und drucken. Der Texteditor unter Windows lässt beispielsweise keine Grafikdateien zu.

Ggf. wird es für ältere Linux-Systeme erforderlich sein, zusätzliche Software zu installieren.

Für Apple-Computer:

Durch gleichzeitiges Drücken der Tasten „cmd“, der Hochstelltaste (Großer Pfeil nach oben für Großbuchstaben und der Ziffer „3“ erstellen Sie eine komplette Bildschirmkopie. Unter Verwendung der Ziffer „4“ können Sie mit der Maus den Bereich beliebig auswählen. Durch Drücken der Tasten „cmd“ und „V“ fügen Sie die Datei aus der Zwischenablage z.B. in ein Textprogramm (wie unter Windows beschrieben) ein.

Für Smartphones und Tablet-Computer:

iOS-Modelle bieten eine Bildschirmkopie an, in dem Sie die „Home“-Taste und die „An-/Aus“-Taste gleichzeitig betätigten. Bei Modellen ohne Home-Button drücken Sie die An/Aus-Taste (rechte Seite) gleichzeitig mit der Lauter-Taste (Linke Seite). Durch ein Aufblitzen des Bildschirmes und ein Klickgeräusch wird die Erstellung eines Bildes bestätigt. Dieses kann dann in der Galerie aufgerufen oder ggf. auch sofort in der Ansicht bearbeitet werden.

Android-Modelle bieten ähnlich der iOS-Modell die Funktion an. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass das Aufrufen dieser Funktion jedoch in den verschiedenen Android-Versionen unterschiedlich sein kann. So kann es der gleichzeitige Druck auf die „Leise“-Taste und die „An-/Aus“-Taste aber auch der gleichzeitige Druck auf die „Menü“-Taste und die „An-/Aus“-Taste sein. Bitte entnehmen Sie Details dazu Ihrem Benutzerhandbuch oder nutzen Sie Suchmaschinen mit dem Begriff „Screenshot“ in Verbindung mit dem Gerätenamen.

Alternativ können Sie auch, falls verfügbar, eine Digitalkamera zur Hand nehmen und den Bildschirm abfotografieren. Überprüfen Sie im Anschluss Ihre Aufnahme. Bei Monitoren kann es passieren, dass es zu Bildstörungen bei der Aufnahme kommt und somit Teile des Bildes unklar dargestellt werden.

Wichtig ist, dass auch ermittlungsrelevante Bereiche, z.B. Adressen/Internetadressen (URL)/ Mailadressen klar lesbar eingefangen werden.

Besonderheit Kinderpornografie und Jugendpornografie

Was ist Kinder-/Jugendpornografie?

Kinder-/Jugendpornografische Schriften sind Abbildungen oder Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern (Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren) oder Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) zum Inhalt haben. Hierbei ist es erforderlich, dass es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt. Es kann sich hierbei auch um realitätsnahe Darstellungen aus z.B. Comics oder um animierte Bilder handeln.

Strafbarkeit

Der Besitz und das Verbreiten von kinder-/jugendpornografischen Schriften ist in Deutschland gem. §§ 184b ff. StGB strafbar. Kinder-/jugendpornografische Schriften sind nicht nur Fotos, Bücher und Zeitschriften, sondern auch alle analogen und digitalen Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher (z.B. Festplatten, Arbeitsspeicher, Disketten, CD, DVD usw.).

Der Herstellung kinderpornografischer Schriften geht in der Regel der sexuelle Missbrauch eines Kindes als Ursprungsdelikt voraus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes wird gem. §§ § 176a StGB und § 176b StGB geahndet.

Was mache ich, wenn ich Kinder- oder Jugendpornografie im Internet, auf einer Email oder in einer Tauschbörse entdeckt habe?

Bitte wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle. Sie können dies bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle tun oder Sie können die Onlinewache der Polizei Niedersachsen benutzen.

Sichern Sie den Seiteninhalt bzw. die URL elektronisch, sofern Ihnen das möglich ist. Das Beweismaterial geben Sie dann bitte mit zur Anzeige. Achten Sie bitte darauf das kinder-/jugendpornografische Material nicht unnötig zu vervielfältigen, halten Sie ggf. vorher Rücksprache mit Ihrer Polizei und löschen Sie es in Absprache mit der Polizei nach der Anzeigenaufnahme.

Wichtiger Hinweis:

Wir raten Ihnen ab, unaufgefordert aktiv im Internet nach Kinder- und Jugendpornografie zu suchen, auch wenn Sie dies mit der Absicht tun, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Nach § 184 b und § 184 c StGB (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von kinder-/jugendpornografischen Schriften zu verschaffen.

Die Speicherung der Daten auf dem Computer geht in der Regel bereits mit dem Anblick des Materials auf dem Bildschirm einher und kann so den Tatbestand des § 184 b StGB erfüllen. Ihre ursprüngliche und gute Absicht, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, würde dann in einem Strafverfahren enden.

Schützen Sie Ihr Kind! Seien Sie aufmerksam!

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr oder ein Ihnen bekanntes Kind Opfer eines sexuellen Missbrauchs ist, schauen Sie nicht weg!

Hilfe finden Sie bei zahlreichen Opferschutzverbänden und der Polizei.

Noch ein gut gemeinter und ernstzunehmender Tipp: Vermeiden Sie das Veröffentlichen von Kinderfotos in sozialen Netzwerken. Immer wieder bedienen sich u.a. Pädophile an dem bereitgestellten Material. In Verbindung mit Ihren persönlichen Daten (Namen, Kontaktdaten, Anschriften …) bestehen zusätzliche Gefahren. Zudem haben auch Kinder ein Recht darauf, dass ihre Bilder nicht einfach so veröffentlicht werden. Wenn Sie Bilder einstellen, dann achten Sie darauf, dass die Gesichert unkenntlich gemacht werden oder der Blickwinkel ein Erkennen der Person nicht ermöglicht.

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