RATGEBER INTERNETKRIMINALITÄT

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Rechtliche Übersicht

Einleitung

Das Internet als rechtsfreier Raum? Nein! Auch hier müssen sich die Nutzer an gängiges Recht halten. Problematisch wird dieses erst, wenn die Nutzung die realen Ländergrenzen überschreitet und das ist im Internet oft der Fall.

Die Polizei bekommt es hier in der Regel mit Straftaten zu tun, die im Strafgesetzbuch aufgeführt werden. Laut StGB (siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html) gibt es einige spezielle Paragrafen, die direkt auf Cybercrime bezogen sind. Es gibt aber auch Paragrafen im StGB, die eigentlich auf die Welt außerhalb des Internets bezogen sind, jedoch im Netz ebenfalls zu Anwendung kommen.

Paragrafen mit direktem Bezug zu Cybercrime

(Quelle zu den Paragrafen: www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html)

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 202b Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 263a Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§§ 271, 274 Abs. 1, Nr. 2, 348 StGB

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,

2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder

3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

§ 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,

2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder

3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,

3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Weitere Paragrafen mit häufigem Bezug zu Cybercrime

Die Aufzählung und die Beispiele sind nicht abschließend! In der Regel erklären sich die Paragrafen von selbst. Die Beispiele dienen als grober Anhaltspunkt. Durch das Anklicken des jeweiligen Paragrafen werden Sie auf die entsprechende Inhaltsseite des Bundesministeriums für Justiz geführt.

§ 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
Beispiel: Entsprechenden Download auf Homepage anbieten oder per Mail verteilen.

§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Beispiel: Benutzung der Hakenkreuzflagge auf der eigenen Homepage (Ausnahmen lt. Gesetzestext beachten).

§ 130a StGB – Anleitung zu Straftaten
Beispiel: Anleitung zum Bau einer Bombe im Internet veröffentlichen.

§ 131 StGB – Gewaltdarstellung
Beispiel: Happy Slapping (inszenierte Videos mit Gewaltdarstellungen).

§ 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Beispiel: Nutzung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ in einem angeblichen Mahnschreiben.

§ 145d StGB – Vortäuschen einer Straftat

§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

§ 152b StGB – Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Beispiel: Auffordern eines Kindes über Onlinechat gegen Bezahlung (z.B. virtuelle Währung im jeweiligen Chat) zu entsprechenden Handlungen.

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen
Beispiel: Vornahme entsprechender Handlungen im Videochat ohne Einverständnis des Gesprächspartners, wodurch dieser sich z.B. angeekelt fühlt.

§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
Beispiel: Zeigen eines pornografischen Bildes/Videos auf dem Schulhof mittels Smartphone oder die Überlassung eines vergleichbaren Datenträgers vor/an unter 18-jährigen.

§ 184a StGB – Verbreitung gewalt-oder tierpornographischer Schriften
Beispiel: Einstellen zum Download oder Download entsprechender Bilder und Videos über Tauschplattformen oder Homepages.

§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Beispiel: Einstellen zum Download oder der Download entsprechender Bilder und Videos über Tauschplattformen oder Homepages.

§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
Beispiel: Einstellen zum Download oder der Download entsprechender Bilder und Videos über Tauschplattformen oder Homepages. Auch in Verbindung mit Sexting (das Aufzeichnen erotischer/freizügiger Bilder/Videos und anschließende Versenden an den Lebenspartner/die Lebenspartnerin) spielt der § 184c StGB oft eine Rolle.

§ 184d StGB – Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien und Teledienste
Beispiel: Pornografische Bilder auf einer Homepage darstellen, die nicht gegen den Zugriff durch unter 18-jährige geschützt ist.

§ 185 StGB – Beleidigung

§ 186 StGB – Üble Nachrede
Beispiel: Verbreitung in z.B. sozialen Netzwerken von Tatsachenbehauptungen über andere Personen, um diese herabzuwürdigen. Täter muss nicht wissen, ob die Tatsache wahr ist oder nicht.

§ 187 StGB – Verleumdung
Beispiel: Verbreitung unwahrer Tatsachen über andere Personen in sozialen Netzwerken. Der Täter weiß aber, dass die Behauptungen nicht stimmen.

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Beispiel: Das Verteilen entsprechender Aufnahmen über soziale Netzwerke oder entsprechende Foren. Dies können z.B. Bilder aus der Umkleidekabine, Dusche, Toilette und Badezimmer sein.

§ 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses
Achtung: Das unbefugte Lesen einer Email gehört nicht dazu! Hier gilt ggf. §202a StGB.

§ 238 StGB – Nachstellung
Beispiel: Nutzung des Internets zum Stalking

§ 240 StGB – Nötigung

§ 241 StGB – Bedrohung

§ 253 StGB – Erpressung
Beispiel: Geldforderung bei gesperrtem Computer (Ransomware) oder Täter fordert in Mail zur Bitcoin-Zahlung auf, da sonst getätigte Aufnahmen veröffentlicht werden.

§ 261 StGB – Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
Beispiel: Finanz- und Warenagenten, die Geld oder Waren (missbräuchlich überwiesen/erworben) empfangen und dieses/diese an andere Personen weiterleiten (z.B. auch in Bitcoins umwandeln).

§ 263 StGB – Betrug
Beispiel: Diverse Straftaten beim Onlineshopping (z.B. Fakeshops) und bei Onlineauktionen (Betrug).

§ 265 a StGB – Erschleichen von Leistungen
Beispiel: Nutzung von sog. „Piratenkarten“ oder Cardsharing bei Pay-TV.

§ 281 StGB – Missbrauch von Ausweispapieren
Beispiel: Fremder Personalausweis wird zur Bestätigung einer Anmeldung oder eines Kaufes eingescannt und per Mail an den Vertragspartner geschickt.

Weitere relevante Gesetze, Verordnungen und Verträge

Neben dem StGB gibt es auch weitere Gesetze die für den Themenbereich Internet relevant sein können. Die wichtigsten sind hier aufgeführt und können über den entsprechenden Link eingesehen werden.

Telemediengesetz (TMG)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag- JMStV)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Urheberrecht – Typische Fälle

Nachfolgend sollen einige typische Fälle gezeigt werden, die immer wieder für Gesprächsstoff in Bezug auf das Urheberrecht sorgen. Da die Rechtsprechung ständig für Neuerungen, somit aber auch für Unsicherheit auf diesem Gebiet sorgt, ist jeder Nutzer selber dazu verpflichtet, sich ebenfalls regelmäßig darüber zu informieren.

Die Antworten sind in der Regel im Urhebergesetz zu finden. Oft kann einem auch das bekannte Bauchgefühl weiterhelfen. Wichtig ist es aber, die feinen Unterschiede zu kennen. Diese sind z.B. in der privaten oder gewerblichen Nutzung zu sehen. Ebenfalls gibt es einen Unterschied zwischen Film- /Tonträgern und Software. Auch lässt sich relativ einfach sagen, dass, wenn die Daten aus einer illegalen Quelle stammen, die Kopien mit Sicherheit auch nicht legal sind.

Eine seriöse und ausführliche Übersicht, sowie zugehörige Printmedien finden Sie auch auf Klicksafe.de.

Urheberrecht – Tonträger und Filme

Erlaubt sind die Herstellung und der Besitz eines privat genutzten Datenträgers bzw. einer privat genutzten Kopie. Auch die unentgeltliche Weitergabe an Bekannte, Freunde und Verwandte (bis ca. 7 Kopien) ist erlaubt, vorausgesetzt, dass die Quelle legal ist.

Das Umgehen eines Kopierschutzes ist gem. §§ 95a i.V.m. 108b UrhG zwar verboten, aber für den privaten Gebrauch nicht strafbar. (Siehe auch https://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html)

Verboten ist auch die Vervielfältigung von Datenträgern durch eine Kopie illegaler Quellen (z.B. aus dem Internet, von Bootlegs [nicht erlaubte Konzertmitschnitte] usw.), die gewerbliche Herstellung und das Anbieten von Datenträgerkopien und die Herstellung zur entgeltlichen Weitergabe.

Als Vervielfältigung werden u.a. der Download und die Speicherung auf einem Datenträger (z.B. Festplatte, CD-ROM, USB-Stick), das Kopieren von entsprechenden Datenträgern und das Speichern im Arbeitsspeicher angesehen. Bei einer vorübergehenden (flüchtig) Speicherung aus technischen Gründen (Streaming) wird derzeit von einer Nicht-Strafbarkeit ausgegangen. Hier jedoch unterscheiden sich derzeit die Rechtsmeinungen.

Ebenfalls nicht strafbar ist die Recherche nach Musikdateien (z.B. Vorschau in Verkaufsportalen oder Musikidentifikation mittels Smartphone-App). Vorsicht ist zu genießen, wenn es um eine Tauschbörse geht. Hier werden z.B. die Filme, die gerade heruntergeladen werden, zeitgleich wieder anderen Nutzern ebenfalls und automatisch zum Download angeboten. Dieses Anbieten ist, im Vergleich zum Live-Stream, wo vom eigenen Computer keine Daten anderen Nutzern angeboten werden, nicht zulässig. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen aktuellen Kinofilm, eine Fernsehproduktion handelt oder um einen Film oder eine TV-Serie, die schon vor 10 Jahren gelaufen sind. (siehe auch Abschnitt 7 des UrhG). Eine solche Tauschbörse ist jedoch nicht illegal. Hier können auch legale Dateien geteilt werden.

Die Polizei rät, weder illegale Streaming-Dienste, noch illegale Inhalte aus Tauschbörsen zu nutzen. Sehr oft sind die dort bereitgestellten Daten auch mit Schadsoftware belastet oder es werden angebliche Medienplayer benötigt, die zunächst heruntergeladen und installiert werden müssten. Auch hier kann eine Infektion mit Schadsoftware ablaufen.

Eine Verlinkung zu z.B. illegalen Filmdownloads oder –streamingdateien, sowie die Bezahlung von Diensten, die dieses bereitstellen, kann ggf. strafrechtlich sogar als Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gewertet werden (§ 106 UrhG i.V.m. § 27 StGB). Es gibt im Internet mehrere Dienste, die in der Regel gegen Zahlung einer Monatsgebühr, legal Filme und TV-Serien anbieten.

Wie erkenne ich, ob ein Dienst legal oder illegal ist?

Legale Dienste verfügen über ein ordentliches Impressum, welches einen Anbieter konkret ausweist. Hier sind dann auch die AGB zu finden. Die Zahlungsmodalitäten werden über übliche Wege (Lastschrift und Kreditkarte) angeboten. Es werden lediglich Filme und Serien gezeigt, die bereits im Kino oder TV ausgestrahlt wurden. Ggf. sind Sondersendungen (z.B. Preview einer neuer TV-Episode oder exklusive Serien, die nur dort oder vor DVD-Veröffentlichung gezeigt werden) möglich. Oft stecken hinter den Angeboten große TV-, Film- oder Shoppingkonzerne. So ist es keine Seltenheit, dass private TV-Sender ihr Programm in einem Onlineportal teilweise kostenfrei, aber auch kostenpflichtig (z.B. nach 1 Woche nach Ausstrahlung im TV) anbieten. Es gibt vereinzelt auch Streaming-Angebote, die kostenfrei und legal sind. Hier ist die Programmauswahl meist beschränkt. Wer sich nicht sicher ist, sollte vor der Nutzung unbedingt im Netz ausführlich recherchieren.

Illegale Anbieter sind oft daran zu erkennen, dass hier die Dienste gratis angeboten werden. Die Seiten werden meist durch Werbung finanziert. Ggf. muss der Nutzer sich aber auch anmelden und für eine bessere Bildqualität bezahlen. Die Bezahlung erfolgt dann eher über anonyme Bezahldienste (z.B. Paysafecard). Solche Seiten werden auch in der Regel nicht über deutsche Server betrieben. Die Betreiber verwenden gern Domainendungen wie „.to“ (für Tonga) oder „.tv“ (für Tuvalu), die aus dem Pazifik-Raum stammen. Prüft man dann über whois-Dienste (Auskunftssysteme für Domainvergabe), wer hinter der genutzten Domain steckt, so sind nicht selten Pseudonyme oder keine Personen als Domaininhaber vergeben. (Die zuvor genannten Endungen müssen nicht zwangsläufig ein Indiz für einen illegalen Inhalt sein.)

Werden über das Portal Filme gezeigt, die derzeit noch im Kino laufen, sollte davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen illegalen Dienst handelt.

Was ist mit ganzen Spielfilmen und Musikvideos auf Portalen wie YouTube, in Mediatheken und Co?

Auch hier tauchen immer wieder Musikvideos, Serien und sogar ganze Filme auf. Hier gilt das gleiche Urheberrecht, wie auf anderen Internetseiten. Ist der Einsteller des Filmmaterials dazu berechtigt (z.B. offizieller Youtube-Channel der Band, des TV-Senders) oder ist es ggf. das Material eines „Fans“? Oft werben auch TV-Sender für die Nutzung von speziellen Videoportalen/Mediatheken, auf denen Serien oder einzelne Episoden nachträglich angeschaut werden können (z.B. myvideo.de oder myspass.de). Teilweise bieten solche Portale wenige Tage nach Ausstrahlung im TV die gezeigten Episoden oder Filme zunächst kostenlos an. Später muss der Nutzer dann dafür bezahlen. Hier liegt die Entscheidung über diese Art der weiteren Verwendung bei den entsprechenden Rechteinhabern.

Was ist mit dem Mitschnitt von Filmen, Videos oder Musik über solche Portale?

Was früher die analoge Audiokassette im Radiorecorder oder die VHS-Kassette im Videorecorder war, ist wahrscheinlich heute das Programm, mit welchem Audio- oder Video-Mitschnitte von Videos oder Webradios erfolgen. Sogar das Extrahieren der Audiospur oder das Umwandeln in andere Dateiformate ist möglich.

Hier kommt auch wieder der Begriff der „Privatkopie“ ins Spiel. Für diese Privatkopie darf ich keine Schutzmaßnahmen umgehen und die Kopie nicht kommerziell verbreiten. Wichtig ist aber auch, ob z.B. das Musikvideo auf legalem Wege erstellt und auch legal veröffentlicht wurde. Die erste Bedingung ist nicht immer leicht erkennbar. Eine illegale Veröffentlichung dagegen ist schon eher, aber auch nicht immer zu erkennen.

Ist die Quelle illegal, d.h. der Einsteller der Datei hatte vom Rechteinhaber nicht die Erlaubnis zum Hochladen der Datei, dann ist auch das Anfertigen einer Kopie (z.B. der Download, auch nicht über spezielle Programme) illegal.

Ist die Quelle legal, so kann es sein, dass der Anbieter seine Datei lediglich zum Anschauen anbietet. D.h., der Stream darf als Stream genutzt werden. Ein Download dagegen wird untersagt und ist somit nicht zulässig.

Hier ein Beispiel aus den AGB der Internetseite myspass.de

„gg) Sie stimmen zu, auf das auf den MySpass.de-Websites enthaltene Videomaterial nur in der Form des Streamings, d.h. der kontinuierlichen Datenübertragung, zuzugreifen und dieses nicht (permanent oder vorübergehend) herunterzuloaden, zu kopieren oder weiterzuvertreiben.“ (Quelle: http://www.myspass.de/myspass/agb/ Stand 26.03.2013).

Hier werden jedoch auch unterschiedliche Meinungen vertreten. So können solche Videos auch oft ohne Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder persönliche Anmeldung betrachtet werden.

Abschließende Urteile in dieser Sache sind derzeit nicht bekannt.

Darf ich mein eigenes Video mit fremder Musik hinterlegen und bei YouTube oder vergleichbaren Portalen hochladen?

Auch hier gilt das Urheberrecht. Das eigene Video, z.B. eine Urlaubserinnerung, kann mit verschiedenen Soft- und Hardwarelösungen im privaten Bereich mit Musik hinterlegt werden. Eine Veröffentlichung (z.B. über das Internet oder bei einer öffentlichen Veranstaltung) ist nicht zulässig, wenn die Nutzung der Musik nicht durch den Rechteinhaber oder Urheber erlaubt wurde. Über das Internet sind aber auch Musikstücke erhältlich, die frei genutzt oder unter entsprechender Angabe der Rechteinhaber (siehe auch https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/) genutzt werden dürfen. Beachten Sie bei einer Veröffentlichung auch auf die jeweiligen Rechte der im Video gezeigten Personen.

Wenn Sie die Musik, die Sie für Ihr Video verwenden, selber geschrieben haben, dann sind Sie der Urheber. Sie können dann mit Ihrem Material machen, was sie wollen (solange die Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen). Sie haben dann ebenfalls durch das Urheberrecht Anspruch darauf, dass Dritte nicht Ihr Werk weiterverwenden. Gleiches gilt auch für Videos, Bilder oder Textwerke.

Darf ich auf Videos von z.B. YouTube auf z.B. Facebook verlinken?

Ein Klick genügt, um bei YouTube oder vergleichbaren Portalen auf „Gefällt mir“ zu klicken. Ebenso einfach wird es dem Nutzer auch gemacht, die Inhalte zu teilen. Entsprechende Buttons zum Teilen sind in den Videoportalen bei den Videos meist vorhanden. So kann ich auch ein fremdes Video dem eigenen Blog oder der eigenen Homepage hinzufügen.

Ist man selbst Urheber des Videos, so kann man es selbstverständlich auch selber verlinken. Die Voraussetzung dafür ist natürlich auch, dass das gezeigte Material keine weiteren Rechte (z.B. eine fremde Person, die der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat oder ein ungenehmigter Mitschnitt auf einem Konzert) verletzt.

Hat eine andere Person das Video erstellt, so befindet man sich derzeit noch im sicheren Bereich, wenn man lediglich den Link zum Video teilt. Dies kann sich jedoch ändern, wenn hier die Rechteinhaber eines Tages ggf. klagen. Der Vorteil ist hier, dass das Video nicht durch einen selbst gespeichert und hochgeladen wurde, sondern woanders (beim Videoportal) ausgelagert ist. Der Vorgang des Teilens ist also bedachtsam zu verwenden. Es wird auch empfohlen, auf ein Vorschaubild zu verzichten. Ein entsprechender Haken zum Entfernen dieses Bildes und zur puren Darstellung des Links ist zum Teil vorhanden. Handelt es sich bei dem Video um Daten, die aus einer illegalen Quelle stammen oder strafbares Material enthalten, so ist noch mehr Vorsicht geboten und ein Teilen sollte unterlassen werden.

Darf ich gekaufte Musik weitergeben?

Viele Onlineshops, bei denen z.B. Bücher und Musik-CDs bestellt werden können, bieten auch an, Musik als Download zu kaufen. Hier kann der Nutzer dann ggf. nur einen gewünschten Titel, anstelle eines ganzen Albums erwerben. Hier sollten für die weitere Nutzung und Weitergabe der Musik die jeweiligen Geschäftsbedingungen, denen vor Kauf zugestimmt wurde, durchgelesen werden. Einige Portale beschränken z.B. die Nutzung auf eine bestimmte Anzahl oder Typen von Endgeräten. Teilweise werden auch kundentypische Signaturen in den Download eingearbeitet, um eine spätere Rückverfolgung bei Missbrauch zu gewährleisten.

Ich nutze einen Musikabo-Dienst

Auch hier sollten die jeweiligen Geschäftsbedingungen durchgelesen werden. Nicht jeder Dienst bietet z.B. eine Speicherung der Musikdatei an, um diese dann später Offline zu hören. Einige Anbieter erlauben sogar gegen ein höheres Abo-Entgelt ein Brennen auf CD.

Oft werden bei Abo-Diensten auch die jeweiligen Lizenzen noch online überprüft. Ist z.B. das Abo ausgelaufen, so lassen sich die Musikstücke über das spezielle Abspielprogramm nicht mehr oder nur noch kurzzeitig anhören.

Ein Mitschnitt mittels Software ist eine Kopie. Hierbei kann es sich um eine zulässige Privatkopie handeln, die jedoch gegen die vertraglichen Bestimmungen des Abo-Dienstes verstößt. Hier unterscheiden sich derzeit auch die gängigen Rechtsmeinungen.

Urheberrecht – Software

Verboten ist das ungenehmigte Kopieren von Software, welches das Kopieren von Datenträgern, das Herunterladen von Software oder das Speichern auf dem Computer oder einem anderen Datenträger beinhaltet.

Relevant sind hier die Paragrafen des Abschnitts 8 des UrhG (Besondere Bestimmungen für Computerprogramme). Hiernach kann aber auch eine sogenannte Sicherheitskopie erstellt werden, solange diese nicht in den Nutzungsbedingungen der Software ausdrücklich untersagt wurde. Diese darf aber nicht dazu benutzt werden, um z.B. auf einem zweiten Computer dieselbe Software zu nutzen. Ebenfalls darf diese nicht an Dritte weitergeben werden oder bei Weitergabe des Originals behalten werden.

Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

Darf ich ein fremdes Bild als Profil-Bild oder sonst irgendwie im Internet verwenden?

In der Regel bieten die sozialen Netzwerke und Internetforen es an, dass sich der Nutzer auch durch u.a. ein Profilbild zu erkennen gibt. Inzwischen ist es aber auch üblich, dass die Nutzer hier nicht ihr eigenes Foto dafür verwenden, sondern auf Bilder aus dem Internet zurückgreifen. Ebenso ist es inzwischen auch üblich, dass fremde Bilder auf der eigenen Homepage oder im eignen Blog verwendet werden. Aber auch hier müssen die Urheberrechte des Erstellers des Bildes beachtet werden. Handelt es sich um ein Bild, welches zur freien Benutzung zur Verfügung gestellt wurde, so ist dies in der Regel kein Problem. Möglicherweise ist die „freie“ Nutzung auch an bestimmte Bedingungen geknüpft (siehe https://de.creativecommons.org/). Nimmt man stattdessen ein Bild, welches der Urheber nicht für eine fremde Benutzung zugelassen hat, so kann es passieren, dass hier der Rechteinhaber dieses sogar auf dem Rechtsweg untersagt und dadurch auch Kosten für den Fremdnutzer entstehen können. Es spielt auch keine Rolle, ob ich das vollständige Bild oder lediglich einen Ausschnitt davon nutze. Aus der Presse sind zahlreiche Vorfälle bekannt, wo sogenannte Abmahnanwälte regelmäßig auf der Suche nach solchen Verstößen sind. Vor einer Nutzung fremden Bildmaterials, ohne die entsprechenden Rechte zu haben, wird also dringend abgeraten.

Darf ich ein Bild einer Person im Internet einstellen, welches ich selber erstellt habe?

Ja, solange die Person dieser Veröffentlichung zugestimmt hat. Dieses ergibt sich aus dem § 22 des KunstUrhG (Kunsturhebergesetz).

Der § 23 KunstUrhG nennt jedoch noch ein paar wichtige Ausnahmen zum § 22, wie z.B. „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ oder „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen“.

Möchte man auf der sicheren Seite sein, so sollte man sich eine schriftliche Zustimmung (z.B. Model Release Vertrag) der abgelichteten Person geben lassen, in der der entsprechenden Veröffentlichung zugestimmt wird.

Das gleiche Recht steht einem auch selbst zu. Wurde man nicht gefragt oder widerspricht man einer Veröffentlichung, so hat die gegnerische Partei das Bild zu entfernen. Zivilrechtliche Konsequenzen können eine Folge sein. Möglicherweise hilft aber vorab auch ein persönliches Gespräch, welches vielleicht einen späteren Rechtsstreit vermeidet. Dieses Recht steht in der Regel jeder Person zu. D.h., ein Schulkind hat die gleichen Rechte wie ein Erwachsener. Auch für Aufnahmen die z.B. in der Schule bei einer Klassenfeier gemacht werden, sollten die abgelichteten Personen gefragt werden, wenn es um eine spätere Veröffentlichung geht. Eine zu Schulbeginn allgemein ausgefüllte und unterschriebene Erlaubnis durch die Eltern ist da nicht immer ausreichend. Wichtig ist auch, ob die abgelichteten Personen über eine Einsichtsfähigkeit verfügen. Diese ist je nach Alter unterschiedlich anzusehen.

Erstelle ich jedoch heimlich Bilder einer anderen Person, so begibt man sich in den Bereich des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Ein Verstoß kann hier sogar zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, sowie der Einziehung der entsprechend genutzten Bildaufnahmegeräte führen. Der §201a StGB spielt oft in Bezug auf Cybermobbing/Mobbing eine große Rolle.

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