RATGEBER INTERNETKRIMINALITÄT

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Abmahnung nach Porno-Streaming

HINWEIS: Dieser Artikel wurde vor über einem Jahr veröffentlicht. Daher kann es sein, dass Links und Bildbeispiele teilweise nicht mehr aktuell sind bzw. von uns oder dem Anbieter entfernt wurden. Aktuelle Updates werden hier mit Datum kenntlich gemacht.

Anwaltskanzlei und Cyberkriminelle mahnen Zuschauer ab


Derzeit warnen die Verbraucherzentrale Niedersachsen, das Format Stern.de und der Internetdienst mimikama.at auf Ihren Internetseiten vor einer aktuellen Abmahnwelle. Auch beim Ratgeber Internetkriminalität gehen inzwischen vermehrt Anfragen zu diesem Thema ein. Es gibt jedoch zwei Varianten dieser Abmahmung. Eine erfolgt auf dem normalen Briefpostweg und die zweite per Mail.

Variante 1:

Zahlreiche Nutzer eines Erotik-Onlineangebotes seien bereits durch die Kanzlei „Urmann+Collegen“ per Briefpost angeschrieben worden. Die Nutzer hätten, so das Abmahnschreiben, diverse Videoangebote eines bestimmten Unternehmens durch „Streamen“ betrachtet. Durch das Streamen sei so eine Kopie erstellt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen worden.

Als Streamen wird die Funktion bezeichnet, z.B. ein Video, das an anderer Stelle im Internet zum Betrachten zur Verfügung gestellt wird, auf dem eigenen Computer abzuspielen, ohne dieses zuvor vollständig heruntergeladen zu haben. Es wird für diesen Vorgang in der Regel nur ein kleiner Abschnitt der Datei in den flüchtigen Speicher des Computers abgelegt, um eine ruckelfreies Abspielen zu gewährlisten. Derzeit wird beim Streaming noch von einer Nicht-Strafbarkeit ausgegangen.

Nutzen Sie bei Bedarf die Hilfe von Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen und ignorieren Sie diese Schreiben der Abmahnkanzlei nicht! Die Abmahnungen der Kanzlei sind echt. Da hier möglicherweise auch der Verdacht des Betruges vorliegt, kann zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Stern TV berichtet zusätzlich, dass die IP-Adressen, über die die „Täter“ ermittelt wurden, möglicherweise durch eine Schadsoftware ausgelesen worden sein könnten.

Wir raten in diesem Zusammenhang, Ihr System auf Schadsoftware durch ein aktuelles Antivirenprogramm zu prüfen. Sollte die Software fündig werden, so drucken Sie das Protokoll der Aktivität aus der Antivirensoftware aus, um dieses ggf. als Beweismittel vorhalten zu können. Sollte ein entsprechendes Schadprogramm gefunden worden sein, so besteht die Möglichkeit zu einer Strafanzeige, da hier eine Datenveränderung (§ 303a StGB) oder Computersabotage (§ 303b StGB) vorliegt.

Variante 2:

Zusätzlich sind nun offensichtlich Cyberkriminelle auf diesen Zug der Abmahnwelle aufgesprungen und verschicken gleichklingende Abmahnungen per Mail an diverse Empfänger. In der Mail wird letztendlich auf weitere Informationen hingewiesen, die sich im beigefügten Anhang befinden sollen. Hier befindet sich jedoch Schadsoftware. Öffnen Sie diese Anhänge nicht!

Nutzen Sie auch hier ein Antivirenprogramm zum Scannen des Systems. Auch hier haben Sie die Möglichkeit Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Sollten Sie Ihr System bereits durch den schadhaften Anhang infiziert haben, so liegen weitere Straftaten wie unter Variante 1 vor.

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